Rentenversicherte können sich mit freiwilligen Beiträgen keine Ansprüche auf die 2021 eingeführte Grundrente sichern. Für den Grundrentenanspruch zählen nur Pflichtbeitragszeiten, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht. (AZ: B 5 3/24 R) Der Gesetzgeber darf die Berücksichtigung freiwilliger Beiträge für den Anspruch auf die Grundrente ausschließen, entschieden die Kasseler Richter.
Mit der steuerfinanzierten Grundrente sollen Rentnerinnen und Rentner mit einem langen Erwerbsleben belohnt werden. Haben sie 33 Jahre an Grundrentenzeiten erworben, können sie danach eine Rentenaufstockung in Form eines individuell berechneten Grundrentenzuschlags beanspruchen. Angerechnet werden nicht nur Erwerbstätigkeitszeiten, sondern auch Zeiten der Kindererziehung oder der Angehörigenpflege. Weitere Voraussetzung für den Grundrentenzuschlag ist, dass die Empfänger weniger als 80 Prozent des Durchschnitts verdient haben.
Im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall ging es um einen Rentner aus dem Raum Mannheim, der unter anderem als Buchhalter in einer Kurverwaltung gearbeitet hat. Dabei kamen 230 Monate an Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung zusammen. Danach arbeitete er 26 Jahre lang selbstständig, unter anderem in einem Zeitungsvertrieb. In dieser Zeit zahlte er weitere 312 Monate freiwillig in die Rentenkasse ein. Seine Regelaltersrente betrug monatlich rund 800 Euro. Wegen seiner geringen Rente meinte er, dass ihm ein Grundrentenzuschlag zusteht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte dies ab, da der Mann statt der erforderlichen 396 Monate (33 Jahre) nur 230 Monate an Pflichtbeiträgen geleistet hat. Die vom Kläger während seiner selbstständigen Tätigkeit freiwillig entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung wurden nicht berücksichtigt.
Das Bundessozialgericht wies das Anliegen des Rentners zurück. Der Gesetzgeber habe ausgeschlossen, dass sich Versicherte mit freiwilligen Beiträgen den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag sichern können. Ein verfassungswidriger Gleichheitsverstoß liege nicht vor. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums wurden zum Stichtag 31. Dezember 2022 rund 1,1 Millionen Renten mit dem Grundrentenzuschlag um durchschnittlich 86 Euro monatlich aufgestockt.