Ein 40-jähriger psychisch Kranker muss wegen des Verdachts des versuchten Totschlags in ein psychiatrisches Krankenhaus. Das Landgericht München II ordnete die Unterbringung von Wojciech R. an, wie das Oberlandesgericht München am Freitag mitteilte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Verteidigung und Staatsanwaltschaft München II können noch Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
Laut dem Vorsitzenden Richter Thomas Bott handelt es sich um einen „klassischen Fall für eine krankheitsbedingte Realitätsverkennung“, wie es hieß. Aufgrund einer wahnhaften Eingebung habe der Beschuldigte die Idee entwickelt, dass ihm der spätere Geschädigte den Geldbeutel entwendet habe. Beide lebten gemeinsam in einer Arbeiterunterkunft in der oberbayerischen Gemeinde Warngau (Kreis Miesbach). Der Beschuldigte habe zudem geglaubt, er befinde sich mit dem Geschädigten in einem Kampf um Leben und Tod.
Vor der Unterkunft habe Wojciech R. den Geschädigten mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 Kilometern pro Stunde bewusst und mit Tötungsabsicht angefahren, so der Richter. Er habe Gas gegeben und den Geschädigten frontal mit dem Kühlergrill erfasst. Anschließend habe er zurückgesetzt und den Geschädigten bewusst überrollt. Der Geschädigte erlitt mehrere Brüche am Unterschenkel und an Lendenwirbeln sowie weitere Verletzungen.
Wojciech R. litt laut Oberlandesgericht an paranoider Schizophrenie. Aufgrund dieser schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung sei er nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen. Das Schwurgericht kam zu dem Schluss, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Es sei zu befürchten, dass er ohne längerfristige Behandlung weiterhin erhebliche Straftaten begehen werde.
Seit seiner Diagnose im Jahr 2018 war Wojciech R. noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Laut dem Richter hatte sich sein Krankheitsverlauf in letzter Zeit deutlich verschlechtert. Eine Rolle habe dabei auch sein Drogenkonsum gespielt.
Die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ist grundsätzlich unbefristet. Die Strafkammer ordnete an, dass er dort weiterhin vorläufig untergebracht bleiben müsse. (1187/04.04.2025)