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Opferfest: Landesamt verweist auf Regeln für rituelle Schlachtungen

Zum muslimischen Opferfest verweist das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung in Nordrhein-Westfalen auf die Regeln für rituelle Schlachtungen von Tieren. Das Schächten sei grundsätzlich nicht erlaubt, betonte die Behörde am Mittwoch in Recklinghausen. Doch in vielen deutschen Schlachthöfen würden wieder sogenannte rituelle Schlachtungen angeboten.

Beim Schächten werden Tiere ohne vorherige Betäubung durch einen Kehlschnitt und Ausbluten getötet. Nach dem deutschen Tierschutzgesetz ist das verboten, Tiere müssen vor dem Beginn des Blutentzugs betäubt werden. Bei den rituellen Schlachtungen in den Schlachthöfen werden laut Landesamt religiöse Riten und die tierschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten. Dafür würden Schafe oder Kühe erst mit Elektrozange oder Bolzenschuss betäubt und dann durch Ausbluten nach einem Kehlschnitt getötet.

Die Zulassung für die sogenannte Elektrokurzzeit-Betäubung müsse der Schlachthofbetreiber beim örtlich zuständigen Veterinäramt rechtzeitig beantragen, erklärte das Amt. Wenn der Kehlschnitt von einer nicht am Schlachthof beschäftigten Person wie Gläubigen oder Religionsgelehrten durchgeführt werden soll, müssten diese dafür einen Sachkundenachweis vorlegen. Dieser werde nach einer Schulung mit theoretischer und praktischer Prüfung vom örtlich zuständigen Veterinäramt ausgestellt.

Das islamische Opferfest (arabisch Eid ul-Adha oder türkisch Kurban Bayrami) wird in diesem Jahr vom 6. bis 9. Juni gefeiert und gilt als eines der höchsten muslimischen Feste. Auch in Deutschland, wo mehr als fünf Millionen Muslime leben, finden sich die Gläubigen zum Gebet zusammen, Familien unternehmen Ausflüge, Kinder erhalten Geschenke. Das Fest erinnert an den Propheten Ibrahim (Abraham), der auf Gottes Geheiß bereit war, seinen erstgeborenen Sohn Ismail zu opfern. Die Gläubigen feiern beim Opferfest den glücklichen Ausgang dieser Prüfung, bei der der Sohn gerettet wurde und Ibrahim stattdessen einen Widder schlachtete.