NRW-Krankenhausreform soll Kliniken in Krisenlagen stärken

Mit Änderungen am Krankenhausgestaltungsgesetz (KHGG) will das Land Nordrhein-Westfalen die Krankenhauslandschaft im Umgang mit Krisen und Notfällen weiter stärken. Das Kabinett berücksichtige in seinem Änderungsentwurf, der nun in die Verbändeanhörung geht, zudem erforderliche NRW-Anpassungen im Rahmen des bundesweiten Krankenhausplans, teilte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Mittwoch mit. Nach einer zweiten Kabinettsrunde sollen der Entwurf in den Landtag eingebracht werden und die neuen Regelungen noch im Herbst in Kraft treten.

Der Kabinettsentwurf sieht den Angaben nach vor, dass das NRW-Gesundheitsministerium per Rechtsverordnung Vorgaben an Krankenhausalarm- und -einsatzpläne festlegen kann. Bereits jetzt seien die Krankenhäuser verpflichtet, entsprechende Pläne im Umgang mit Schadenslagen zu erstellen, hieß es. Der Entwurf regele zudem bei Epidemien oder einem anderen Vorfall, der die Versorgung akut gefährdet, die verpflichtende Aufnahme von Patienten per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags. Hierfür sieht der Entwurf eine Zuweisung durch eine zentrale Koordinierungsstelle vor, die das Ministerium dem Entwurf zufolge errichten kann.

Der Gesundheitsminister verwies auf entsprechende Erfahrungen während der Corona-Pandemie. Vor dem Hintergrund der neuen geopolitischen Lage infolge des russischen Angriffskriegs müsse die Krisenresilienz und -vorsorge der Krankenhäuser weiter gestärkt werden, mahnte Laumann. Im Jahr 2026 stellt das Land nach eigenen Angaben zusätzlich insgesamt rund sechs Millionen Euro für die Krisenvorsorge des Gesundheitswesens in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung.

Zudem muss NRW bei seiner landeseigenen Umsetzung im Zuge der bundesweiten Krankenhausreform nachbessern. Über 100 Krankenhäuser in NRW waren Anfang des vergangenen Jahres gegen die im April gestartete Krankenhaus-Reform des Landes vorgegangen. Das Ministerium hatte damals von landesweit 95 Klageverfahren und 20 Eilverfahren gesprochen. Der Großteil der Klagen bezog sich darauf, dass ein Krankenhaus den Versorgungsauftrag für eine einzelne Leistungsgruppe nicht erhalten hatte. Kern der NRW-Krankenhausreform sind neue Rahmenvorgaben für die stationäre Versorgung. Nicht mehr alle Kliniken sollen alles anbieten, sondern das jeweilige Leistungsangebot richtet sich nach den bisherigen Fallzahlen und wird auf weniger Häuser konzentriert. Viele Krankenhäuser müssen als Folge der Reform ihr Angebot einschränken.

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