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NRW-Datenschutzbeauftragte: Videokontrolle in Freibädern hat Grenzen

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW, Bettina Gayk, hat auf die Grenzen der Video-Überwachung von Freibädern hingewiesen. Nicht alles, was technisch möglich ist, sei auch mit dem Datenschutz vereinbar, sagte die Landesdatenschutzbeauftragte am Freitag in Düsseldorf. Sofern die Video-Überwachung vor Einbruch, vor unbefugtem Zutritt oder Vandalismus schützen und deren Verfolgung dienen soll, müsse sie auf das dafür Erforderliche begrenzt werden.

So fänden Einbrüche in Schwimmbäder in der Regel außerhalb der Geschäftszeiten statt. Die Aufnahme müsse deshalb auf diese Zeiten beschränkt werde. Um den unbefugten Zutritt im laufenden Betrieb zu verhindern, dürfe lediglich der Eingangsbereich aufgenommen werden – nicht aber Bereiche, wo sich Sitzplätze oder Gastronomie befänden, erklärte Gayk.

Auch eine Videokontrolle der Spindbereiche sei unter begrenzten Auflagen zulässig. Keinesfalls aber dürften die Umkleidebereiche erfasst werden. Bereiche, die videoüberwacht werden, sollten zudem besonders gekennzeichnet werden, etwa durch farbige Markierung des Fußbodens. So könnten die Badegäste leicht erkennen, wo sie sich unbeobachtet aufhalten und umkleiden können.

Soweit es um die Verhinderung von Badeunfällen geht, setzten Betreiber zugleich immer öfter auf Künstliche Intelligenz (KI). KI-Systeme könnten typische Bewegungsmuster von Menschen in Not erkennen und Alarm schlagen. „Ihr Einsatz darf jedoch nicht dazu führen, dass bestehende Aufsichtsmaßnahmen ersetzt werden, sondern kann sie allenfalls ergänzen“, betonte Gayk. „Denn KI-Systeme weisen noch immer eine nicht zu unterschätzende Fehlerquote auf.“ Sie warnte davor, wegen der Kameras auf Aufsichtspersonal zu verzichten.