Im Strafverfahren um den Neonazi-Verlag „Der Schelm“ muss das Oberlandesgericht Dresden gegen zwei Angeklagte die Schuldsprüche neu bestimmen. Aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) seien die Gesamtstrafen fehlerhaft festgelegt worden, heißt es in einem am Freitag in Karlsruhe bekanntgegebenen Beschluss des BGH (AZ: 3 StR 382/24).
Das OLG hatte 2024 drei Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu Freiheitsstrafen verurteilt. Danach muss der frühere NPD-Politiker Enrico B. für zwei Jahre und sechs Monate ins Gefängnis. Matthias B. und Annemarie K. erhielten Bewährungssstrafen von einem Jahr und zehn Monaten beziehungsweise einem Jahr und sechs Monaten. Zudem wurden die mit dem Verlag erzielten Taterträge eingezogen.
Die Dresdener Richter sahen es als erwiesen an, dass die Angeklagten ab Sommer 2018 mit dem noch flüchtigen Verlagschef Adrian Preißinger den von ihm im Jahr 2014 gegründeten Neonazi-Verlag „Der Schelm“ betrieben und damit eine kriminelle Vereinigung gebildet haben. Aus ihrer rechtsextremistischen und antisemitischen Gesinnung heraus hätten sie den Holocaust leugnende, nationalsozialistische und den Nationalsozialismus verherrlichende Bücher über ihren Webshop verkauft. Im Dezember 2020 wurde die Gruppierung zerschlagen.
Der Bundesgerichtshof erklärte nun, das Oberlandesgericht müsse die Gesamtstrafen für Enrico B. und Annemarie K. neu bestimmen. So seien weitere amtsgerichtliche Verurteilungen beim Strafmaß einzubeziehen. Schuldig seien die Angeklagten jeweils wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung.
Auch habe das Dresdner Gericht die Einziehung der Taterträge zu gering bestimmt. Zu ihnen gehöre nicht nur der vom Verlag ausgezahlte Lohn, sondern auch die vom Verlagschef an die Angeklagten nachträglich erstatteten Kosten für den Buchversand.