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Limburg will Bürgerentscheid für Tötung von Tauben umsetzen

Trotz des Widerspruchs des hessischen Umweltministeriums will die Stadt Limburg 200 Stadttauben fangen und töten lassen. Die Stadt beantrage bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises die Feststellung, dass es keiner Sondergenehmigung bedarf, teilte der Magistrat der Stadt am Mittwoch mit. Um sicherzugehen, beantrage die Stadt gleichzeitig eine Sondergenehmigung. Parallel dazu erteile die Stadt den Auftrag an einen Schädlingsbekämpfer zur Tötung der Tauben. Ein Bürgerentscheid hatte sich im Juni 2024 mit 53 Prozent der Stimmen für die Verringerung des Taubenbestands in der Stadt ausgesprochen.

Auf die Ausschreibung der Tötung von 200 Stadttauben sei ein Angebot eingegangen mit Kosten von unter 10.000 Euro, führte die Stadt aus. An einigen Stellen der Innenstadt gebe es „einen nachgewiesenen Schädlingsbefall durch Stadttauben“, der die betroffenen Anwohner und Geschäftsleute stark beeinträchtige.

Ein Erlass aus dem Jahr 2022 habe festgestellt, dass Stadttauben nicht als Wildtiere anzusehen seien, begründete die Stadt. Daher sei keine Genehmigung nötig gewesen, um sie fangen und töten zu lassen, was für April geplant war. Das hessische Umweltministerium habe diesen Erlass Ende März aufgehoben. Dies sei für die Stadt nicht nachvollziehbar: Das Ministerium gebe weder eine Begründung, warum Stadttauben nun keine wildlebenden Tiere mehr sein sollten, noch gebe es Auskünfte darüber, welche Bedeutung die Aufhebung des Erlasses für die Stadt Limburg habe.

Der damalige Bürgerentscheid hatte zum Aufruhr von Tierschützern geführt. Kritiker der Maßnahme haben nach Angaben der Stadt ehrenamtliche Mandatsträger massiv beschimpft, bedroht und beleidigt. Der Deutsche Tierschutzbund forderte nach Aufhebung des Erlasses die Stadt auf, ihr Vorhaben der Taubentötung abzusagen. Dagegen bekräftigte der Magistrat: „Gerade in Zeiten von Politikverdrossenheit erscheint es der Stadt geboten, den durch eine direkte Abstimmung deutlich artikulierten Bürgerwillen umzusetzen, sofern er nicht geltenden Gesetzen widerspricht.“