Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil hat am Mittwoch (6. Dezember) die Klage gegen einen deutschen Impfstoffhersteller abgewiesen. Der 58-jährige Kläger habe unter anderem aufgrund einer massiven Verschlechterung der Sehkraft auf dem rechten Auge infolge eines Augeninfarkts Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro verlangt, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Er habe außerdem die Feststellung verlangt, dass ihm sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung zu ersetzen sind (AZ 2 O 325/22).
Ob der Augeninfarkt durch die Impfung verursacht wurde, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Denn sie lehnte zuvor alle infrage kommenden Anspruchsgrundlagen ab. Eine Haftung des Impfstoffherstellers, so das Gericht, bestehe nach § 84 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG), wenn das Arzneimittel schädliche Wirkungen habe, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgingen. Die Haftung bestehe ebenfalls, wenn der Schaden infolge einer nicht genügenden Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten sei. Beides sei hier nicht der Fall.
Die Europäische Kommission, so das Gericht, habe in mehreren Zulassungsverfahren für den Impfstoff ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis angenommen. Daher müsse der Kläger Fehler im Zulassungsverfahren oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die zu einer geänderten Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses führen würden, erläutern. Die Quellen, auf die sich der Kläger in seinem Vortrag stützte, erkannte das Gericht nicht an. Er habe sich „auf nicht verifizierte Verdachtsmeldungen von Impfschäden“ und „aus dem Internet übernommene Einzelmeinungen insbesondere zum Spike-Protein“ gestützt. Die von ihm beauftragten Stellungnahmen von Ärzten seien „nicht wissenschaftlich“, die Kritik an Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts „sachlich unzutreffend“. Der Kläger habe politische Einflussnahme auf die Zulassungsentscheidungen behauptet, sie aber nicht näher dargelegt.
Bei der Gebrauchsinformation sah das Gericht den Hinweis, dass das Auftreten von bei der Zulassung unbekannten Nebenwirkungen nicht sicher ausgeschlossen werden könne, als ausreichend an.
Der Kläger kann gegen das Urteil binnen eines Monats Berufung einlegen. Über dieses würde das Oberlandesgericht Stuttgart entscheiden. (2935/06.12.2023)