Wer Sozialbestattung beantragt, muss die Übernahme der Kosten im Zweifel gegen die Erben einklagen – mit ungewissem Ausgang. Das Bundessozialgericht hat nun in einem solchen Fall geurteilt.
Bei einem Antrag auf Sozialbestattung müssen die Erben eines Verstorbenen laut Bundessozialgericht nicht mehr auf Bestattungskosten verklagt werden. Wie die Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas am Mittwoch in Königswinter mitteilte, mussten bestattungspflichtige Familienangehörige bisher ihren Anspruch auf Erstattung der Begräbniskosten gegen die Erben durchsetzen. Dies soll laut Urteil jetzt vom zuständigen Träger auf Sozialhilfe übernommen werden.
Laut Aeternitas mussten sich Antragssteller einer Sozialbestattung bislang auf ungewisse Rechtsstreitigkeiten mit dem oder den Erben einlassen. Im Fall des aktuellen Urteils hatte eine Ehefrau ihren Mann beerdigt und den Antrag gestellt. Im Gegensatz zu ihrem Sohn hatte sie das Erbe ausgeschlagen. Das zuständige Sozialamt habe die Kostenübernahme abgelehnt und auf den Erben verwiesen. Aufgrund der prekären finanziellen Situation des Sohnes habe das Gericht aber entschieden, dass dies nicht ohne Weiteres durchzusetzen sei – das Prozessrisiko sei zu hoch.
Nach Paragraph 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches tragen Erben die Begräbniskosten des Erblassers. Laut Aeternitas müssen aber unabhängig davon zunächst bestattungspflichtige Angehörige für eine Bestattung sorgen. Wenn diese nicht über die dafür nötigen Mittel verfügen, können sie Sozialbestattung beantragen. Die Kosten werden dann, falls die Voraussetzungen stimmen, vom Sozialamt getragen.