Reisende, die wegen langsamer Sicherheitskontrollen ihren Flug verpassen, haben nur unter sehr engen Voraussetzungen Anspruch auf Schadenersatz. Das Landgericht Koblenz lehnte in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil die Klage eines Ehepaars ab, das vom Flughafen Hahn aus ins griechische Thessaloniki fliegen wollte (AZ: 1 O 114/24). Um eine Entschädigung zu erhalten, müsse der Kläger beweisen, dass die Abfertigung schleppend erfolgt sei und nicht genügend Personal vorhanden gewesen sei. Außerdem sei die Empfehlung der Fluggesellschaft entscheidend, mit wie viel Zeitvorlauf Reisende am Flughafen eintreffen sollten.
In dem verhandelten Fall war das Ehepaar 1:45 Stunde vor Abflug der Maschine am Flughafen eingetroffen. Weil nicht genügend Personal vor Ort gewesen sei, hätten auch andere Reisende den Flug verpasst. Eine frühere Ankunft am Hahn hätte nach Überzeugung der Kläger nichts genutzt, da die Sicherheitsschleusen zuvor gar nicht geöffnet gewesen seien.
Das für die Sicherheitskontrollen auf dem Flughafen zuständige Land Rheinland-Pfalz hatte argumentiert, es seien ebenso viele Abfertigungsspuren geöffnet gewesen wie in den Tagen zuvor, ohne dass es an anderen Daten Klagen von Passagieren gegeben habe. Beim Ablauf habe es keine Verzögerungen gegeben. Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber würden zudem empfehlen, mit zwei bis drei Stunden Vorlauf am Terminal einzutreffen.