Dass ein Pfarrer Kirchenmitglied sein muss, ist klar. Doch in welchen Fällen dürfen kirchliche Arbeitgeber Stellenbesetzungen an eine Kirchenmitgliedschaft knüpfen? Nun entscheidet das höchste deutsche Gericht.
Das Bundesverfassungsgericht will am Donnerstag seine Entscheidung darüber veröffentlichen, in welchen Fällen kirchliche Arbeitgeber Stellenbesetzungen an eine Kirchenmitgliedschaft der Bewerber knüpfen dürfen. Der Zweite Senat dürfte damit die Grundsatzfrage beantworten, wie loyal kirchliche Beschäftigte zu den Glaubensinhalten ihres Arbeitgebers sein müssen.
Die Karlsruher Richter entscheiden im Rechtsstreit zwischen der konfessionslosen Sozialpädagogin Vera Egenberger und der evangelischen Diakonie. Die aus der Kirche ausgetretene Frau hatte sich 2012 um eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben – ohne Erfolg. Bei dem befristeten Job ging es um die Mitarbeit an einem Bericht von Nichtregierungsorganisationen zur deutschen Umsetzung der UN-Antirassismus-Konvention.
In der Ablehnung des evangelischen Wohlfahrtsverbands sah die konfessionslose Bewerberin eine Diskriminierung aus religiösen Gründen und klagte auf Entschädigung. Egenbergers Fall beschäftigt seit mehr als einem Jahrzehnt Arbeitsgerichte und oberste Gerichte.
Zuletzt entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2018, dass sich Kirchen bei Stellenbesetzungen nicht pauschal auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen können – und nahm Bezug auf die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt sprach Egenberger daraufhin eine Entschädigung zu, worauf die Diakonie 2019 in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingelegte.
Jahrzehnte lang hatten die staatlichen Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht den Kirchen im Arbeitsrecht große Freiheiten eingeräumt. Doch das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in arbeitsrechtlichen Fragen könnte nun weiter unter Druck geraten. Kritiker sehen darin kirchliche Sonderwege.
Allerdings: Die katholische wie auch die evangelische Kirche haben bereits vor mehreren Jahren ihre Einstellungsvoraussetzungen für Beschäftigte geändert. Die katholische Kirche in Deutschland reformierte Ende 2022 ihre “Grundordnung des kirchlichen Dienstes”.
Die Religionszugehörigkeit ist demnach nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für die Arbeit in Seelsorge und Katechese und zum anderen für Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren.