Von Bischof Markus Dröge
Karikaturen über Glaube und Kirche verletzen. Anderen sprechen sie aus der Seele. Hier konkurriert die Meinungsfreiheit mit dem Schutz religiöser Gefühle. Im deutschen Strafgesetzbuch gibt es den Paragrafen 166, der manchmal als „Gotteslästerungsparagraf“ bezeichnet wird. Wer Kirchen oder andere Religionsgemeinschaften, deren Einrichtungen oder den Inhalt ihres Bekenntnisses beschimpft, muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen. Vorausgesetzt, die Tat gefährdet den „öffentlichen Frieden“. Tabuverletzungen müssen in einem verantwortbaren Verhältnis zu ihren absehbaren Folgen stehen. Geschützt wird also die öffentliche Ordnung, nicht religiöse Gefühle.Der Paragraf hat hin und wieder Konsequenzen. 1993 zeigte eine kabarettistische Sitzung im Kölner Karneval ein Kreuz mit der Inschrift „Tünnes“ (Kölner Witzfigur) anstatt „INRI“. Das Schild wurde nach einer Strafanzeige wegen Gotteslästerung beschlagnahmt. 2006 wurde ein Rentner aus Nordrhein-Westfalen zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt, weil er Toilettenpapier mit dem Aufdruck „Koran, der heilige Qur’an“ gestempelt und an Moscheen und Medien verschickt hatte. Verhindern kann ein Verbot diese Art der Meinungsäußerung nicht …
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