UK 45/2015, Partnerschaft (Seite 6: „Segnungsliturgie erschienen“)
Der Bericht über die Veröffentlichung der „Segnungsgottesdienste für Paare in eingetragener Partnerschaft“ bedarf des kritischen Kommentars, insofern diese „Handreichung“ nur ein weiterer Zwischenschritt auf dem Weg wirklich integralen kirchlichen Lebens sein kann. Denn in den Begleittexten wird mit Verve herausgestrichen, dass dieses Angebot keine „Trauung“ und keine „offizielle Amtshandlung“ sei. Diese Segnungsliturgie soll offenkundig nicht als verbindliche Agende des gottesdienstlichen Handelns der Kirche eingestuft werden. Auch deshalb kann eingeräumt werden, dass Pfarrerinnen oder Pfarrern, denen dieser Dienst eines Segnungsgottesdienstes nicht „zugemutet werden kann“, Dispens erteilt wird.
Meine Frage: Wieso diese Herabsetzung? Entweder die Landeskirche (Synode und Kirchenleitung) hat sich begründetermaßen auf diese Weise des kirchlichen Handelns verständigt und erhebt das gottesdienstliche Angebot zur verbindlichen Weise ihrer Lebensäußerung oder sie stellt diese „Hilfestellung“ in die Beliebigkeit ihres situativen Tuns!
Wohl weist diese „Handreichung“ das kirchliche Handeln mit gleichgeschlechtlichen Paaren aufgrund begründeter geistlicher Einsichten dem Raum der gemeindlichen Öffentlichkeit zu und kommt damit endlich der geltenden Rechtslage des Lebenspartnerschaftsgesetzes aus dem Jahre 2003 nach, aber die damit verbundenen Aussagen über den Status dieses Ritus zeigen, dass dieser ein Angebot zweiten Ranges bleiben möge. Dieses muss ich als halbherzig bezeichnen. Nicht nur der schwulen und lesbischen Mitglieder unserer Kirche, sondern auch der Gesamtkirche wegen ist hier weitere Klarstellung geboten. Denn Schwule und Lesben werden wohl ohne Kirche leben können, aber die Evangelische Kirche von Westfalen erführe in einer offenen Gesellschaft Verlust.
Alfred Menzel, Pfarrer, Bielefeld