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Grund zur Freude…

UK 46/2016, Bundespräsidentenwahl (Leserbrief Seite 14 „Entsetzt“)
Die Voraussetzungen zur Wahl einer Bundespräsidentin oder eines Bundespräsidenten sind abschließend im Grundgesetz, Artikel 54 bis 61 festgeschrieben.
Der Vorschlag des amtierenden Bundespräsidenten, etwa einen muslimischen Schriftsteller oder eine Frau jüdischen Glaubens zu wählen, ist wie alle anderen ernsthaften Vorschläge abzuwägen und zu prüfen.
Weshalb also entsetzt sein?
Nichts spricht gegen einen Kandidaten, der keiner der christlichen Religionen angehört. Wir hatten im Laufe der Geschichte Amtsinhaber, die bewusst evangelisch waren – G. Heinemann, J. Rau, Richard v. Weizsäcker.  Andere – wie Th. Heuss, W. Scheel, C. Carstens,  R. Herzog,  H.Köhler – waren ebenfalls evangelisch, H. Lübke war ebenso wie Chr. Wulff katholisch.   
Zunehmend gehören Mitbürgerinnen und Mitbürger anderer Glaubesrichtungen zum festen Bestandteil dieses Landes. Und soweit sie den von den Müttern und Vätern des Grundgesetzes so gefassten Voraussetzungen genügen, soweit besteht nicht der geringste Anlass, schon bei Nennung ihres Namens noch im Vorschlagsstadium entsetzt zu ein.
Im Gegenteil. Wäre der Schriftsteller Kermani oder eine andere Persönlichkeit in die engere Wahl gekommen – egal ob muslimisch, jüdisch… – es wäre ein Grund zur Freude gewesen.

Alexander Kickert, Herford