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Gericht: Zurückweisungen bei Grenzkontrollen rechtswidrig

Die Rechtsgrundlage für ein verschärftes Vorgehen an den deutschen Grenzen ist umstritten. Das Berliner Verwaltungsgericht schob den Zurückweisungen von Asylsuchenden jetzt in drei Eilverfahren einen Riegel vor.

Wer nach dem Grenzübertritt auf deutschem Staatsgebiet um Asyl bittet, darf nicht einfach zurückgewiesen werden. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht am Montag in mehreren Eilverfahren entschieden. Die Bundesrepublik sei nach der Dublin-Verordnung der EU dazu verpflichtet, bei Asylgesuchen, die auf deutschem Staatsgebiet gestellt werden, in jedem Fall das vorgesehene Verfahren zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats vollständig durchzuführen. Laut Gericht sind die Beschlüsse unanfechtbar.

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte der Bundespolizei Anfang Mai per Erlass ausdrücklich erlaubt, Menschen auch dann zurückzuschicken, wenn sie ein Schutzgesuch äußern. Die Rechtsgrundlage für das Vorgehen an der deutschen Grenze ist umstritten.

Laut Gericht kann sich die Bundesrepublik nicht darauf berufen, dass die Dublin-Verordnung angesichts einer Notlage nicht angewendet werden müsse. Insbesondere könne sie die Zurückweisungen nicht auf eine Ausnahmeregelung im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützen. Es fehle dafür die hinreichende Darlegung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Die Eilanträge kamen von drei Geflüchteten aus Somalia, zwei Männern und einer Frau. Sie kamen im Mai mit dem Zug aus Polen nach Deutschland, wurden am Bahnhof Frankfurt (Oder) durch die Bundespolizei kontrolliert und nach Äußerung eines Asylgesuchs noch am selben Tag nach Polen zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde laut Gericht seitens der Bundespolizei mit der Einreise aus einem sicheren Drittstaat begründet.

Nicht durchsetzen konnten sich die Antragsteller, die sich derzeit in Polen befinden, mit der Forderung, über den Grenzübertritt hinaus ins Bundesgebiet einreisen zu dürfen. Nach der Dublin-Verordnung sei es möglich, das Verfahren an der Grenze oder im grenznahen Bereich durchzuführen, ohne dass damit zwangsläufig eine Einreisegestattung verbunden sein müsse, so die Begründung des Gerichts.