Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage eines Mannes aus Hildesheim gegen die Darstellung schwuler und lesbischer Pärchen auf Verkehrsampeln zurückgewiesen. Die Klage sei unzulässig, urteilte das Gericht am Dienstag. Der Mann, ein Ratsherr, hatte geltend gemacht, er fühle sich in seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzt und als Mann ungleich behandelt. Außerdem sei sein Erziehungsrecht verletzt. Konkret wandte er sich als privater Bürger gegen die Umrüstung von 14 Ampelanlagen an drei Verkehrspunkten in Hildesheim. (Az: 7 A 4883/23).
Die siebte Kammer des Gerichts befand jedoch nach mündlicher Verhandlung, dass die Rechte des Klägers nicht verletzt seien. Von einer Verletzung des elterlichen Erziehungsrechts könne nicht die Rede sein, weil die Abbildung vielfältiger Paar-Konstellationen eine gesellschaftliche Realität sei, die hingenommen werden müsse. Kinder seien damit auch unabhängig von den Ampelzeichen konfrontiert.
Eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung konnte das Gericht nicht erkennen, weil die neuen „Vielfaltsampeln“ auch Männer und heterosexuelle Paare abbildeten. Eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung sah das Gericht ebenfalls nicht, weil die Ampelzeichen Paare in mehreren Konstellationen von Frauen und Männern zeigten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Mann kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen. In seiner Funktion als Ratsherr führt der Kläger zudem ein Verfahren gegen den Ratsbeschluss der Stadt Hildesheim, der die neuen Ampelzeichen ermöglicht hatte (Az. 1 A 4050/23). Dieses Verfahren ist immer noch anhängig. Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest.