Das Werben mit Vorher-Nachher-Bildern für die Unterspritzung mit Hyaluronsäure ist laut einem Urteil nicht zulässig. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbiete aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe, teilte das Oberlandesgericht Hamm am Dienstag mit. (Az. 4 UKl 2/24). Es solle kein Anreiz für mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden.
Ein Unternehmen aus Recklinghausen darf demnach für Behandlungen von Nase, Lippen oder Kinn durch Unterspritzen mit Hyaluron nicht mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern werben. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Das beklagte Unternehmen hatte nach Gerichtsangaben argumentiert, dass beim Unterspritzen weder ein operatives noch ein plastisch-chirurgisches Verfahren angewendet werde. Das Oberlandesgericht ordnete jedoch das Unterspritzen ebenfalls als operatives plastisch-chirurgisches Verfahren ein. Im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte reiche für ein Werbeverbot der hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen, der mit einer Gestaltveränderung verbunden sei.
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zu, weil diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Das Urteil ist nach Angaben des Oberlandesgerichts die erste Entscheidung nach den neuen Vorschriften zu Unterlassungsklagen. Seit Oktober 2023 seien danach die Oberlandesgerichte erstinstanzlich für Klagen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen zuständig.