Schutz vor Gewalt: Ein Jugendlicher darf nach dem Verkauf verbotener Waffen auf dem Schulhof auf Zeit der Schule verwiesen werden. Der Schüler scheiterte vor Gericht mit einem Eilantrag gegen den Schulausschluss.
Wer Waffen auf einem Schulgelände verkauft, darf laut einem neuen Urteil befristet von der Schule ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Entscheidung sei rechtmäßig, hieß es am Montag in einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts im rheinland-pfälzischen Koblenz und lehnte einen Eilantrag eines 16-jährigen Schülers ab. Der Antragsteller habe – teilweise durch einen Mittelsmann – Schlagringe und Springmesser an minderjährige Schüler auf dem Schulgelände verkauft. Die Gesamtkonferenz der Schule habe ihn daher bis zum Ende des Schuljahrs von der Schule ausgeschlossen.
Der Schüler sah den Ausschluss als unverhältnismäßig an. Sein Eilantrag blieb allerdings erfolglos, da laut Mitteilung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Ausschlusses von der Schule auf Zeit überwiege. Der Antragsteller habe demnach über einen längeren Zeitraum hinweg verbotene Waffen verkauft und die Gefahr begründet, dass diese auf dem Schulgelände gegen andere Schüler zum Einsatz kommen könnten.
Gerichtlich nicht zu beanstanden sei außerdem, dass die Gesamtkonferenz den Ausschluss auch damit begründet habe, durch den Schüler werde der Schulfrieden beeinträchtigt und ein geordneter Schulbetrieb sei nicht mehr gewährleistet. Mit Blick auf Amokläufe an Schulen in jüngerer Zeit sei laut Gericht die Erwägung nachvollziehbar, Schüler könnten befürchten, so etwas könne durch die vom Antragsteller mit Waffen versorgten Schüler geschehen.
Die Gesamtkonferenz sei zudem nicht verpflichtet, zunächst erzieherisch auf den Schüler einzuwirken oder mildere Maßnahmen zu ergreifen. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.