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Gericht: Einsatz von Herdenschutzhunden kann eingeschränkt werden

Der Einsatz von Herdenschutzhunden kann laut einen Gerichtsbeschluss beschränkt werden, damit die Nachbarschaft in der Nachtzeit nicht von Hundegebell belästigt wird. Das gilt auch in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet, wie das Oberverwaltungsgericht in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Beschluss mitteilte (AZ:. 8 B 833/23). Es spreche Überwiegendes dafür, dass das Gebell von Herdenschutzhunden die Nachbarn mehr als nur geringfügig belaste. Die Anordnung der Unterbringung der Herdenschutzhunde in einem geschlossenen Gebäude während der Ruhezeiten sei voraussichtlich rechtmäßig.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte damit die Beschwerde einer Landwirtin aus dem Rhein-Sieg-Kreis gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln ab. Die Frau hält 46 Nutztiere auf Weideflächen, die an ein dörfliches Gebiet mit Wohnbebauung angrenzen. Zum Schutz vor Wölfen setze die Landwirtin sieben Herdenschutzhunde ein, die rund um die Uhr häufig und andauernd bellten, erklärte das Gericht. Nach Beschwerden von Nachbarn hatte die Gemeinde angeordnet, dass die Hunde in der Zeit von 22 bis 6 Uhr morgens sowie sonn- und feiertags auch von 13 Uhr bis 15 Uhr in einem geschlossenen Gebäude untergebracht werden sollen.

Hundegebell gehöre zwar in einer dörflich geprägten Umgebung zur ortsüblichen Geräuschkulisse, führte das Oberverwaltungsgericht aus. Auch sei ein Zweck der Hundehaltung der Herdenschutz. Das Hundegebell genieße jedoch auch in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet keinen absoluten Vorrang vor dem berechtigten Interesse der Nachbarn, nicht mehr als zumutbar gestört zu werden.

Die Antragstellerin, die im Nebenerwerb als Landwirtin tätig ist, habe nicht nachgewiesen, dass sie auch während der Ruhezeiten auf den Einsatz ihrer Herdenschutzhunde angewiesen sei, erklärte das Gericht weiter. Die Frau habe einen Stall, in dem sie einen Teil ihrer Tiere unterbringen könne. Auch gebe es einen Elektrozaun. Die Größe ihres Grundstückes ermögliche außerdem eine organisatorische Umstellung der Weidetierhaltung, etwa eine mit Gattern gesicherte kleinere Weidefläche für die Ruhezeiten.