Schokolade, die nicht in Dubai hergestellt wurde und auch keinen anderen geografischen Bezug zu dem Emirat hat, darf laut dem Landgericht Köln in Deutschland nicht als „Dubai-Schokolade“ angeboten und verkauft werden. Dies entschied die 33. Zivilkammer des Landgerichts am Dienstag in einem Urteil (AZ.: 33 O 513/24) und bestätigte damit eine bereits Ende 2024 erlassene einstweilige Verfügung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Gericht gab mit seiner Entscheidung einer in Deutschland ansässigen Antragstellerin Recht, die wegen irreführender geografischer Herkunftsangaben eine Unterlassung gegen die Konkurrenz beantragt hatte. Die Klägerin vertreibt unter anderem Genussmittel wie Süßwaren, zu denen auch ein Schokoriegel gehört, der in Dubai hergestellt wird. Die Antragsgegnerin betreibt einen Online-Shop, in dem sie unter anderem Schokolade vertreibt, die sie unter anderem mit dem Begriff „Miskets Dubai Chocolate“ bewirbt. Das Produkt wird in der Türkei hergestellt, was auch auf der Rückseite der Verpackung angegeben ist.
In dem Verfahren hatte die beklagte Partei darauf verwiesen, dass bei ihrer Schokolade die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ lediglich als Gattungs- und nicht als Herkunftsbezeichnung zu verstehen sei. So handele es sich bei den Zutaten dieser Schokolade auch nicht um lokale Spezialitäten.
Diesen Ausführungen folgte die 33. Zivilkammer nicht. Die Kammer berief sich in seiner Entscheidung auf Paragraf 127 des Markengesetzes. Demnach dürfen geografische Herkunftsangaben nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem betreffenden Gebiet oder Land stammen, wenn bei der Bezeichnung die Gefahr der Irreführung über die Herkunft besteht.
Bei der Bezeichnung „Dubai“ handele es sich um eine Herkunftsangabe, die auf die geografische Herkunft der Süßware hinweise, erklärte das Gericht. Die Schokolade der Antragsgegnerin stamme unstrittig nicht aus Dubai, so dass bei der Benutzung der Herkunftsbezeichnung die Gefahr einer Irreführung bestehe. Auf der Verpackung sei die englische Bezeichnung „Dubai Chocolate“ in Großbuchstaben unter dem Zeichen „Miskets“ abgebildet. Ein „nicht unerheblicher Teil der Verbraucher“ würde diese Produktgestaltung damit fälschlicherweise als Herkunftsbezeichnung für ein Produkt aus Dubai verstehen.