Keine Infos, kein Geld: Ein jüdisches Konto aus der NS-Zeit bleibt verschollen. Die Klage eines Erben auf Auskunft zum Verbleib des Geldes wurde abgewiesen – zum zweiten Mal.
Der Erbe eines jüdischen Kaufmanns aus der NS-Zeit hat laut einem Urteil keinen Anspruch mehr auf Informationen zum Vermögen seines Großvaters. Die Ansprüche des Klägers gegen das Geldinstitut seien verjährt, urteilte das Oberlandesgericht Hamm am Mittwoch. Es bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts Hagen.
Der Großvater hatte 1932 ein Konto in Hagen eröffnet und war später in die Schweiz geflohen. Sein Enkel hatte nun von einer örtlichen Bank Informationen zum Verbleib des Geldes und eine Auszahlung des möglichen Betrages oder hilfsweise Schadensersatz gefordert.
Laut Oberlandesgericht ist es der Bank aus Rechtsgründen nicht verwehrt, sich auf die Verjährungsfristen zu berufen. Diese seien entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig. Unter anderem belaufe sich die allgemeine Verjährungsfrist im Bürgerlichen Gesetzbuch auf 30 Jahre.
Die Verjährung sei – insbesondere unter Berücksichtigung der Unterbrechung und Hemmung der Verjährung während der Dauer der NS-Herrschaft – so lang bemessen, dass auch die von nationalsozialistischem Unrecht Betroffenen eine faire Chance gehabt hätten, ihre Ansprüche noch rechtzeitig geltend zu machen. Dies gelte auch für den hier entschiedenen Einzelfall.
Das Oberlandesgericht ließ eine Revision nicht zu. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Einen Gang vor das Bundesverfassungsgericht lehnte das Gericht ab.