Die Abschiebung eines verurteilten Missbrauchstäters in die Türkei ist trotz einer psychischen Erkrankung rechtens. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Dienstag in einem Eilbeschluss urteilte, darf der Mann, der wegen jahrelangen sexuellen Missbrauchs seiner anfangs zehnjährigen Stieftochter eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verbüßt hat, aufgrund seiner zu Recht angeordneten Ausweisung in die Türkei abgeschoben werden (AZ: 24 L 363/25). Dies sei trotz einer psychischen Erkrankung, deren Therapie der Mann in Deutschland weitgehend verweigert hat, rechtens. Mit dem Urteil hat das Gericht einen Eilantrag des Ausländers gegen die Stadt Moers im Wesentlichen abgelehnt.
Von dem Ausländer, der auch nach seiner bevorstehenden Haftentlassung eine elektronische Fußfessel tragen muss, gehe eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der deutschen Gesellschaft berührt, begründete die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts ihr Urteil. Eine entsprechende Behandlung seiner psychischen Erkrankung stehe auch in der Türkei zur Verfügung. Die Ausländerbehörde habe ausreichende Vorkehrungen getroffen, um Gefahren für den Ausländer während der Abschiebung zu begegnen.
Wegen der von dem Verurteilten ausgehenden schwerwiegenden Gefahr müssen die Interessen des Mannes, der sich seit rund 30 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hatte, sowie die Interessen seiner Familie gegenüber dem Schutz der öffentlichen Sicherheit zurücktreten, wie das Gericht erläuterte. Nach der Ausreise gilt für den Ausländer für die Dauer von zehn Jahren ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Ob der Mann tatsächlich noch aus der in Kürze endenden Strafhaft heraus aus Deutschland abgeschoben werden kann, hängt nach Angaben des Gerichts davon ab, ob die türkischen Behörden ihm ein hierfür notwendiges Passersatzpapier ausstellen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Ausländer, die in Deutschland eine Straftat begangen haben, müssen mit einer sogenannten Ausweisung rechnen. Die Ausweisung ist ein schwerwiegendes Mittel der Behörden. Auch in Deutschland geborene und aufgewachsene Ausländer können davon betroffen sein.