“Er war mit der Prozessführung nicht betraut.” Das Erzbistum Köln weist eine neue Anzeige gegen Kardinal Woelki als haltlos zurück. Es geht um den Vorwurf, dass Dokumente in einem Schmerzensgeldprozess vorenthalten wurden.
Der Kölner Kardinal Rainer Maria Woelki weist den Verdacht auf Prozessbetrug zurück. Anwälte und ein prominenter Betroffenenvertreter haben ihn als Leiter des Erzbistums Köln angezeigt, weil die Erzdiözese in einem Schmerzensgeldprozess wichtige Dokumente vorenthalten habe. “Er war mit der Prozessführung und der Entscheidung, welche Unterlagen vorgelegt werden, nicht betraut”, sagte ein Bistumssprecher der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA). Der Erzbischof habe somit keine Entscheidung getroffen, ob Unterlagen vorgelegt werden müssen oder nicht. “Daher ist eine strafrechtliche Verdächtigung seiner Person völlig haltlos.”
In dem Verfahren klagt die frühere Pflegetochter des katholischen Priesters U., der sie über Jahre sexuell missbrauchte. Sie fordert ein Schmerzensgeld von 850.000 Euro. Das Erzbistum lehnt eine Amtshaftung ab, weil der Missbrauch des zu zwölf Jahren Haft verurteilten Geistlichen im privaten und nicht im dienstlichen Bereich stattgefunden habe. Das Landgericht Köln hatte deutlich gemacht, dass es dieser Argumentation zuneigt. Aus Sicht der Anzeigenerstatter belegen die Schriftstücke aus der Personalakte, dass der Priester den Missbrauch auch im Rahmen seines Amts begangen habe. Das Gericht hat für Dienstag eine Entscheidung in dem Fall angekündigt.
In einer ersten Reaktion hatte das Erzbistum mitgeteilt, es könne den Vertuschungsvorwurf nicht nachvollziehen. “Der Klägerin liegt die Personalakte nach eigenem Vortrag im Gerichtsverfahren vor”, so die Erzdiözese.
Die Anzeigenerstatter sehen insbesondere in einem Brief des früheren Leiters des Priesterseminars an U. einen Beleg für den Missbrauch im Amt. Mit der Pflegschaft bürdeten “Sie sich in Ihrer Tätigkeit als Kaplan” eine ungewöhnliche Last auf, heißt es darin. Die Formulierung “in Ihrer Tätigkeit” werten die Anwälte als Hinweis darauf, dass der Seminarleiter die Pflegschaft als Teil der Seelsorgetätigkeit von U. verstanden habe. Sonst hätte die Formulierung “neben seiner Tätigkeit” nahe gelegen.