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Die Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse soll dafür sorgen, dass der Anstieg der Wohnkosten insbesondere in Ballungsräumen gemildert wird. Kern der Regelung ist, dass bei einer Neuvermietung der Mietpreis maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Dies gilt für Gebiete „mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ – für das Ausweisen dieser Gebiete sind die Länder zuständig. Die ortsübliche Vergleichsmiete lässt sich in der Regel aus dem Mietspiegel ableiten.

Es gibt einige Fälle, bei denen die Mietpreisbremse grundsätzlich nicht greift. Dazu gehören Neubauten, die erstmals nach September 2014 genutzt wurden. Auch umfassend sanierte Wohnungen, die erstmals wieder vermietet werden, sind ausgenommen. „Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist“, wird von der Mietpreisbremse ebenfalls nicht erfasst. Die genauen Grenzen für diese Kurzzeitmiete sind aber umstritten. Möglich ist außerdem, dass eine Indexmiete vereinbart wird, die sich analog zur Inflation erhöht. Das kann dazu führen, dass die Miete im Laufe der Zeit die Zehn-Prozent-Grenze übersteigt.

Erstmals eingeführt wurde die Mietpreisbremse 2015. Sie galt zunächst bis 2020 und wurde später bis Ende 2025 verlängert. Geplant ist nun eine weitere Fristverlängerung bis Ende 2029. Die Mietpreisbremse ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).