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Deutsche Welle verliert gegen ehemaligen Programmdirektor

Der ehemalige Programmdirektor der „Deutschen Welle“ (DW), Christoph Lanz, muss bereits erhaltene Ruhegelder nicht zurückzahlen. Zudem habe er einen Anspruch auf weitere Zahlungen, urteilte das Arbeitsgericht Berlin am Montag. Es liege keine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vor. Zudem sei ein Anspruch des öffentlich-rechtlichen Auslandsrundfunks auf bereits gezahlte Ruhegelder verwirkt (AZ: 21 Ca 16313/24).

Die „Deutsche Welle“ hatte Christoph Lanz 2014 aus betrieblichen Gründen gekündigt und zahlte von Mai 2014 bis Dezember 2024 vereinbarte Gelder an ihn aus. Dann klagte der öffentlich-rechtliche Auslandsrundfunk zunächst auf Rückzahlung der im Jahr 2021 an den Ex-Programmdirektor geleisteten Ruhegelder in Höhe von etwa 130.000 Euro. Der Sender ging davon aus, dass sich aus dem Dienstvertrag kein Anspruch auf Zahlung von Ruhegeldern über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vertragsende ergebe.

Der zuletzt 2011 abgeschlossene, auf fünf Jahre befristete Vertrag mit Lanz sah die Zahlung eines Ruhegeldes vor, falls die „Deutsche Welle“ keine Vertragsverlängerung anbieten oder aus betrieblichen Gründen dem Programmdirektor kündigen würde. Dem Vertrag zufolge sollte er für drei Monate 100 Prozent, und für weitere knapp fünf Jahre 75 Prozent seines Festgehalts als Ruhegeld erhalten. Ab Mai 2019 erhielt Lanz dann ein Ruhegeld in Höhe von 60 Prozent.

Christoph Lanz war seit 2002 Programmdirektor für die weltweit ausgestrahlten Fernsehsendungen der „Deutschen Welle“. Gegen die Entscheidung kann der Sender Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.