Das deutsche Zuwanderungsrecht unterscheidet zwischen legaler Migration, etwa der Arbeitsmigration, und der irregulären Migration, etwa Asylmigration oder unerlaubten Einreisen. Hintergrund ist das Interesse des Staates, die Zuwanderung zu steuern. Es gilt daher ein grundsätzliches „Spurwechselverbot“ zwischen diesen beiden Zuwanderungsarten. Für Asylsuchende bedeutet das: Sie bekommen während ihres Asylverfahrens oder nach einer Ablehnung grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel.
Nur bei gut integrierten Geduldeten – also bei abgelehnten Asylbewerbern, die sich unter anderem ihren Lebensunterhalt selbstständig durch eine Beschäftigung sichern können – kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. So ein „Spurwechsel“ soll laut Bundesinnenministerium aber die Ausnahme bleiben. „Denn dieser würde das Signal senden, die bestehenden Einreisebestimmungen zu umgehen und über erkennbar erfolglose Asylanträge den Weg in den Aufenthalt zu Arbeitszwecken zu ermöglichen (“Pull-Faktor„).“
Asylbewerber, die wegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines akademischen Abschlusses als Fachkräfte gelten, können noch während ihres Verfahrens eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung (Aufenthaltsgesetz §18a, 18b) beantragen. „Hierdurch ist ein bedeutender Anstieg an Titelerteilungen zu erwarten, ein zusätzlicher Pull-Effekt in Asylverfahren soll aber vermieden werden“, heißt es aus dem Bundesinnenministerium. Die oberste Landesbehörde muss zudem zustimmen.
Außerdem gilt das Chancenaufenthaltsrecht, das heißt: In Deutschland geduldete Ausländerinnen und Ausländer können eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate beantragen. Wird der Antrag positiv beschieden, können sie in diesen eineinhalb Jahren die notwendigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht erfüllen. Dazu gehören wichtige Integrationsleistungen wie beispielsweise die Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit, Deutschkenntnisse und ein Bekenntnis zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung.