Rund ein Drittel der Kinder und Jugendlichen hat laut Studien noch nie über Cyber-Grooming gesprochen – also den Versuchen von Erwachsenen, online sexuelle Kontakte zu Minderjährigen anzubahnen. Fachleute klären auf.
Strafbar ist laut Bundeskriminalamt (BKA) bereits eine Kontaktaufnahme, die zum Ziel hat, ein Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Das heißt, allein die Absicht genügt; es muss nicht zu “tatsächlichen” sexuellen Handlungen gekommen sein. Selbst wenn ein Kind auf einen solchen Kontaktversuch nicht reagiert, reicht das Versenden einer entsprechenden Nachricht für eine Strafbarkeit aus.
Anzeichen für sogenanntes Cyber-Grooming können laut BKA folgende sein: Der Chatpartner will privat schreiben und nicht mehr über Instagram oder eine Gaming-Plattform; er lockt mit Geld und Geschenken und will, dass der Kontakt geheim bleibt; er setzt die Betroffene oder den Betroffenen unter Druck und fordert intime Bilder; er drängt auf ein persönliches Treffen, um das Opfer zu missbrauchen.