Schwerst gehbehinderte Schüler müssen notfalls auf Kosten der Eingliederungshilfe mit dem Taxi zur Schule fahren können. Können sie nicht anders zur Schule kommen, muss der Eingliederungshilfeträger für diese behinderungsbedingten Mehrkosten aufkommen, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG). (AZ: B 8 SO 3/23 R)
Die mit einem Grad der Behinderung von 100 gehbehinderte, heute 17-jährige Schülerin aus dem Kreis Coesfeld war im Schuljahr 2017/2018 täglich den 1,1 Kilometer langen Schulweg mit dem Taxi zur Schule gefahren. Laufen oder mit dem Fahrrad fahren konnte sie nicht.
Für den Besuch der Grundschule kam der Landschaftsverband Westfalen-Lippe für Taxifahrten voll auf. Als das Kind auf das Gymnasium wechselte, zahlte der neue Schulträger für das Schuljahr 2017/2018 nur 62,42 Euro. Die Eltern übernahmen die restlichen 2.179 Euro für die im Schuljahr angefallenen Taxifahrten.
Die Schülerin beantragte daraufhin, beim Eingliederungshilfeträger, dem Kreis Coesfeld, das Geld zu erstatten. Der Landkreis lehnte ab.
Das Landessozialgericht (LSG) Essen gab der Schülerin recht. Behinderungsbedingt erforderliche Taxifahrtkosten zur Schule müsse der Eingliederungshilfeträger übernehmen, wenn keine andere Beförderung des Kindes zur Schule möglich ist. Die Eltern seien nicht zur Beförderung verpflichtet.
Das BSG bestätigte nun die LSG-Entscheidung. „Für behinderungsbedingte Mehrkosten muss der Eingliederungshilfeträger einstehen“, urteilte das Gericht.
Die Kostenübernahme sei beim Recht auf Teilhabe an Bildung auch unabhängig von der Höhe des elterlichen Einkommens zu gewähren.