Im Fall des Brandanschlags auf eine Asylbewerberunterkunft in Saarlouis im Jahr 1991 ist der zweite Angeklagte Peter St. nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu Recht vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord und zum versuchten Mord freigesprochen worden. Das Oberlandesgericht Koblenz sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass dem Angeklagten kein „Gehilfenvorsatz“ nachgewiesen werden konnte, teilte der Bundesgerichtshof am Dienstag in Karlsruhe mit. Das ursprüngliche Urteil ist damit rechtskräftig. (AZ.: 3 StR 534/24)
Bei dem Brandanschlag auf die Asylbewerberunterkunft in Saarlouis-Fraulautern war 1991 der damals 27-jährige Ghanaer Samuel Kofi Yeboah ums Leben gekommen. Zwei weitere Menschen retteten sich durch Sprünge aus dem Fenster und erlitten Knochenbrüche. Die übrigen 18 Bewohner brachten sich unverletzt in Sicherheit.
Die Ermittlungen wurden damals nach einem Jahr eingestellt. Vor ein paar Jahren hatte die Bundesanwaltschaft wegen neuer Erkenntnisse den Fall übernommen. Daraufhin wurde der damals 20-jährige Peter S. als Haupttäter identifiziert. Demnach hatte dieser aus Ausländerhass mit einem Benzinkanister die hölzerne Treppe des Asylbewerberheims in Brand gesteckt. Das Oberlandesgericht verurteilte ihn wegen Mordes, zwölffachen versuchten Mordes und schwerer Brandstiftung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten. Der Bundesgerichtshof hatte im Januar dieses Jahres das Urteil bestätigt. (AZ: 3 StR 149/24)
Die Bundesanwaltschaft ging davon aus, dass der zweite Angeklagte Peter St. als Anführer der lokalen Skinhead-Szene zur Tat angestiftet hatte. Danach soll dieser angesichts von Ausschreitungen und Brandanschlägen gegen Asylsuchende in Ostdeutschland gesagt haben: „Hier müsste auch mal sowas brennen und passieren“.
Das Oberlandesgericht sprach Peter St. jedoch frei. Es sei nicht nachgewiesen, dass dieser mit der Äußerung die Tat zumindest billigend in Kauf genommen und dem Haupttäter hierzu psychische Hilfe geleistet habe. Die dagegen vom Generalbundesanwalt eingelegte Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof nun keinen Erfolg. Es seien keine Rechtsfehler im Urteil des Oberlandesgerichts ersichtlich.