Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt am 6. November die Klage eines sehbehinderten Mannes aus Hamburg, der nach einem erfolgreich abgeschlossenen Medizinstudium die Approbation als Arzt begehrt. Die Zulassung war ihm mit der Begründung verwehrt worden, dass er für die Berufsausübung aus gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet sei. Wie das Bundesverwaltungsgericht am Freitag in Leipzig mitteilte, war bei dem Mann während des Medizinstudiums eine Augenerkrankung festgestellt worden. (BVerwG 3 C 17.23)
Diese habe zu einer Reduktion der zentralen Sehschärfe und Ausfällen im Gesichtsfeld geführt. Die zuständige Behörde der Freien Hansestadt Hamburg lehnte die Approbation ab. Der studierte Mediziner habe nicht die für die Aufgabenwahrnehmung eines Arztes unerlässlichen visuellen Fähigkeiten, hieß es. Eine Approbation könne grundsätzlich nur unbedingt und unbeschränkt erteilt werden. Für die ihm möglichen ärztlichen Tätigkeiten könne er eine Berufserlaubnis erhalten, die anders als eine Approbation mit Einschränkungen versehen werden könne.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte entschieden, dass dem Mann die Approbation erteilt werden müsse. In einem Berufungsverfahren hatte das Oberverwaltungsgericht in der Hansestadt das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Eine Approbation setze grundsätzlich voraus, dass ein Antragsteller gesundheitlich geeignet sei, ärztliche Tätigkeiten in allen Fachgebieten auszuüben, hieß es. Es genüge nicht, wenn die gesundheitliche Eignung nur für ein Fachgebiet bestehe. Dagegen ist der Mann in Revision gegangen.