UK 3/2016 Amtsbezeichnung (Seite 5: „Ohne Mitra und Hirtenstab“)
Auf der Bischofs-Seite kam ein Modell nicht vor: das der Augsburger Bekenner. Dabei ist es immerhin das gültige lutherische Bekenntnis zum Thema der bischöflichen Gewalt, wenn auch bisher historisch unverwirklicht. Es ist das Modell eines Bischofs, der alle weltliche Gewalt ablegt, der aber doch eine Vollmacht „göttlichen Rechtes“ (CA* 28) besitzt, eine geistliche Gewalt. Der nicht nur predigt, sondern „Lehre beurteilt und Irrlehre verwirft“ (CA 28). Dem „Pfarrleute und Kirchen Gehorsam schuldig sind“ (CA 28). Der seine Verantwortung als Apostelnachfolger ad personam von Christus erhält. Dem die Mandate und Befehle Jesu wie den Aposteln persönlich und unmittelbar gelten: „Wer euch hört, hört mich.“ (CA 28). Die Ungeheuerlichkeit der Herrenworte möge nicht zu schnell überhört werden.
Damit ist nicht das synodale Prinzip außer Kraft gesetzt. Die Konzilien waren immer Bischofsynoden, in denen Glaubensgut und Glaubensbekenntnis festgehalten wurden. Auch Laiensynoden behalten ihr Recht, finden jedoch gegebenenfalls ihre Grenze am Bischofsveto. Dass Bischöfe und Synoden gleichermaßen irren können und wie dann zu verfahren ist, ist ein anderes Thema. In sehr vielem hat die katholische Kirche durch Impulse der Reformation ihre Lehre vertieft und erneuert. Beim Bischofsamt ist evangelischerseits eine „katholische Reformation“ – ein Wort und ein Wunsch des Lutheraners Hans Asmussen – gefordert.
Alfons Zimmer, Bochum
* CA: Confessio Augustana (d. Red.)