Wer mit einem erfahrenen Bergsteiger rein privat eine Bergtour unternimmt, kann diesen anschließend nicht für etwaige Zwischenfälle haftbar machen. Im konkreten Fall ging es vor dem Landgericht München I um die Schadensersatzforderung von rund 8.500 Euro einer Frau gegen einen Mann wegen eines Helikoptereinsatzes im Karwendel, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Die Richter der 27. Zivilkammer lehnten die Forderung mit der Begründung ab, dass eine „rein private gemeinsame Freizeitveranstaltung“ wie eine Bergtour unter Freunden keine vertragliche Haftung nach sich zieht (Az: 27 O 3674/23).
Im November 2021 hatten sich die beiden zu einer gemeinsamen Bergtour auf die Rappenklammspitze im Karwendel verabredet. Die Klägerin bezeichnete sich selbst als „nicht sehr erfahrene Gelegenheitswanderin“, den Mann als Wanderer, Bergsteiger und Skitourengeher mit Erfahrung – aber ohne qualifizierte Ausbildung dazu. Als das Duo unterhalb des Gipfels ankam, wollte die Frau den Gipfel dann doch nicht besteigen. Der Mann habe daraufhin eine Rundtour und einen anderen Weg ins Tal vorgeschlagen. Die Klägerin stimmte zu, obwohl sie wusste, dass beide keine Karten bei sich hatten, sondern nur ein Handy als Navigationshilfe.
Als schließlich die Dunkelheit hereinbrach und die beiden an einer Felswand ankamen, die die Frau nicht hinabsteigen wollte, entschieden sich beide gemeinsam, die Bergrettung zu informieren. Die durch die Heli-Rettung entstandenen Kosten wollte die Frau im Nachgang von dem Mann erstattet bekommen – der aber wies das zurück, weshalb die ganze Angelegenheit vor Gericht landete. Die Richter betonten nun in ihrer Entscheidung, dass bei Bergwanderungen „wie auch sonst im Leben“ zunächst „von der Eigenverantwortung des Einzelnen“ auszugehen sei. Die Frau bleibt deshalb auf ihren Rettungskosten sitzen. (00/3482/25.10.2023)